• Startseite
  • Dienstleistungen
    • WEG Verwaltung
    • Eigenverwaltete WEG
    • Miet- und Sondereigentumsverwaltung
    • Neubauten
    • Handwerkerservice
  • Mietobjekte
  • Ihr Team
  • Preise
  • Kontakt
    • Werden Sie Teil unseres Teams
    • Notfälle
  • Kommen Sie ins Team

  • Startseite
  • Dienstleistungen
    • WEG Verwaltung
    • Eigenverwaltete WEG
    • Miet- und Sondereigentumsverwaltung
    • Neubauten
    • Handwerkerservice
  • Mietobjekte
  • Ihr Team
  • Preise
  • Kontakt
    • Werden Sie Teil unseres Teams
    • Notfälle
  • Kommen Sie ins Team
089 81 89 2299

  • Startseite
  • Dienstleistungen
    • WEG Verwaltung
    • Eigenverwaltete WEG
    • Miet- und Sondereigentumsverwaltung
    • Neubauten
    • Handwerkerservice
  • Mietobjekte
  • Ihr Team
  • Preise
  • Kontakt
    • Werden Sie Teil unseres Teams
    • Notfälle
  • Kommen Sie ins Team
089 81 89 2299

News

Der Umgang mit Covid-19

Von

admin

Veröffentlicht in Covid-19 An April 30, 2020

Corona-Sonderregelungen für WEGs werden bis Ende August 2022 verlängert

Damit WEG-Verwalter und Eigentümer während der Coronakrise ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben, gelten seit März 2020 temporäre Sonderregeln zu Verwalterbestellung und Wirtschaftsplan. Diese wurden nun bis August 2022 verlängert.

Temporäre Änderungen des WEG wegen der Corona-Krise im Überblick

Amtszeit des Verwalters dauert fort

Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Abs. 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

Wirtschaftsplan gilt fort

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Damit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist und eine Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldforderungen bestehen bleibt. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden.

Sonderregelungen zum WEG wegen der Corona-Krise sind befristet. Die Sonderregelungen zur Amtsdauer des WEG-Verwalters und zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans sind bis zum 31.8.2022 (ursprünglich bis zum 31.12.2021) befristet.

Forderung nach einer gesetzlichen Möglichkeit zur reinen Online-Versammlung

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV), der die Sonderregelungen bei deren Einführung im März 2020 begrüßt hatte, reagierte skeptisch auf deren Verlängerung. Diese biete nur eine Lösung für den Umgang mit Verwalterbestellungen und Wirtschaftsplänen, nicht aber für den zunehmenden Beschlussfassungsstau, der in vielen Gemeinschaften entstanden sei.

Der VDIV appelliert daher weiterhin an den Gesetzgeber, reine Online-Eigentümerversammlungen zu ermöglichen. Diese Forderung hatte der Verband bereits bei Einführung der WEG-Sonderregelungen erhoben und zuletzt auf dem 29. Deutschen Verwaltertag in Berlin wiederholt.

Bis dahin bleiben Sie zuhause und bleiben Sie gesund!!!

„Die Zeit lehrt uns gerade Geduld „

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund! 

Neueste Beiträge

  • Neues von VDIV und RA Rüscher zu ETV
  • Der Umgang mit Covid-19
  • Zusammenarbeit mit der Hausbank München

Quick Links

  • Startseite
  • Neuigkeiten
  • Mietobjekte
  • Ihr Team
  • Preisverzeichnis
  • Kontakt
  • Impressum
  • Downloads
  • FAQs
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2021 Hausverwaltung Hempler GmbH

|
  • Login
Forget Password?

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}